Zusammenfassung: § 30 a KartG ist auf alle Arten von- nachfrage- oder angebotsbeeinflussenden Bindungen zwischen Unternehmen auf verschiedener Wirtschaftsstufe anwendbar. Eine Beschränkung auf bloß mehrstufige Vertriebssysteme besteht nicht.
OGH als KOG, 20.12.1999, 16 Ok 6/99