§ 17 KStG
Der Beweis für die Fremdfinanzierung von nicht steuerlichen Einkunftsquellen obliegt der Abgabenbehörde.
VwGH, 20.10.1999, 94/13/0027
§ 17 KStG
Der Beweis für die Fremdfinanzierung von nicht steuerlichen Einkunftsquellen obliegt der Abgabenbehörde.
VwGH, 20.10.1999, 94/13/0027