§ 308 BAO
Im vorliegenden Fall wurde einer durch Verschmelzung bereits untergegangenen GmbH ein Bescheid zugestellt. Da mit der Verschmelzung auch die Zustellvollmacht an den Wirtschaftstreuhänder erlosch, war die durchgeführte Zustellung gesetzwidrig. Wird infolge eines Zustellmangels eine Frist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.