§ 6 Abs 4 UStG; Art 14 6. EG-RL 77/388/EWG
Dem Beschwerdeführer, der sich in Ungarn die Zähne ziehen und eine Zahnprothese anfertigen ließ, wurde in weiterer Folge vom Zollamt Einfuhrumsatzsteuer von der Gesamtrechnung (Behandlung und Material) vorgeschrieben. Der VwGH stellte klar, dass für Leistungen, die im Inland nach dem UStG steuerfrei sind, auch bei der Einfuhr keine Steuer anfällt.