§ 1497 ABGB
Eine im Vorprozess gestellte Aufrechnungseinrede wirkt verjährungsunterbrechend. Die Unterbrechung wirkt allerdings nur bis zur Höhe der Klageforderung im Vorprozess.
OGH 28.6.2000, 6 Ob 43/00t
§ 1497 ABGB
Eine im Vorprozess gestellte Aufrechnungseinrede wirkt verjährungsunterbrechend. Die Unterbrechung wirkt allerdings nur bis zur Höhe der Klageforderung im Vorprozess.
OGH 28.6.2000, 6 Ob 43/00t