Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung ging es um die Frage der Zuständigkeit in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten mit Beteiligung von Gesellschaften aus dem Ausland. Das ukrainische OWG stellte dabei klar, wem die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten betreffend die Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen obliegt. Mit Anmerkungen von Michael Wietzorek.

