Zusammenfassung: Der Beitrag informiert über eine Entscheidung des polnischen Woiwodschaftsgerichts, in der sich das Gericht mit Fragen iZm einer Versicherungsgesellschaft zu befassen hatte, die die Kosten für die Versicherung von verleasten Gegenständen an die jeweiligen Leasingnehmer weiterverrechnet, diese dabei aber nicht mit der USt belegt hatte. Zu klären war, ob die Gesellschaft im Zuge der Weiterverrechnung der Versicherungskosten die geltende USt-Befreiung der Versicherungsleistungen anwenden darf.

