Zusammenfassung: Das ungarische OG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitgeber, der einen ehemaligen Arbeitnehmer bei einer erneuten Bewerbung nicht berücksichtigt, gleichzeitig aber einen Arbeitskräftebedarf beim Arbeitsamt meldet, gegen das Verbot der Diskriminierung verstößt. Das OG äußerte sich in dieser Entscheidung zur Beweislastumkehr iZm der Diskriminierung.
Rechtsgrundlagen: § 5 huArbGB

