Zusammenfassung: Das ungarische Gericht befasste sich zum einen mit der Inkompatibilität des Geschäftsführers einer GmbH und zum anderen mit der Frage, welche Kompetenzen FirmenG im Rechtsaufsichtsverfahren über Wirtschaftsgesellschaften haben.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 1 huFirmG alt; § 54 Abs 1 huFirmG alt; § 74 huFirmG neu; § 80 Abs 1 huFirmG neu

