Zusammenfassung: Der Autor weist darauf, dass das Institut des Registerpfandrechts im bulgarischen Recht die Begründung eines Pfandrechts ohne Übergabe des Pfandguts ermöglicht, sondern die Registrierung in einem öffentlichen Register zur Wahrung der gebotenen Publizität vorsieht. Der Verfasser definiert die Person des Pfandgebers und Pfandnehmers, beschreibt die Eckpunkte des Sonderpfandvertrags und erläutert die Rechtswirkungen der Eintragung. Erwägungen zum Gegenstand des subjektiven Pfandrechts runden den Beitrag schließlich ab.

