Zusammenfassung: Beim Betriebsübergang geht die Nachzahlungspflicht für die Lohnsteuer nicht auf den Erwerber über, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit handelt.
Rechtsgrundlagen: § 45 czAO; § 477 Abs. 1 czHGB
Zusammenfassung: Beim Betriebsübergang geht die Nachzahlungspflicht für die Lohnsteuer nicht auf den Erwerber über, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit handelt.
Rechtsgrundlagen: § 45 czAO; § 477 Abs. 1 czHGB
