Zusammenfassung: Ein Rücktritt vom Vertrag bedeutet bei Kiegenschaftsübertragungen wieder die Herstellung des Urzustandes. Der Verkäufer hat sein Eigentum nie verloren, eine daraufhin erfolgte Grundbuchseintragung hatte nur deklarativen Charakter. Es gilt für sachenrechtliche Vertragswirkungen das Gleich wie für schuldrechtliche. Ein in der Zwischenzeit einem gutgläubigen Dritten eingeräumtes Pfandrecht ist ebenso unwirksam.

