Zusammenfassung: Als Hauptverammlungsbeschlüsse selbständig angefochten bzw. nichtig erklärt werden können auch Teile eines Hauptversammlungsbeschlusses. Entscheidend ist dabei, ob sie selbständige Einheiten darstellen. Von Bedeutung ist der Umstand, ob ein selbständiger Vollzug möglich ist, und ob durch die Ungültigkeit nicht das Interesse einer dritten Person betroffen wäre. Es ist von Fall zu Fall zu beurteilen.

