Zusammenfassung: Das Urteil handelt von der Auslegung des Art. 244 HGG. Ein Vorstansvorsitzender einer AG kann auch dann wegen Unfähigkeit abberufen werden, wenn die Gesellschaft ein positives Geschäftergebnis erbringt. Auch muss ein Vorstandsvorsitzender sich um harmonische zwischen den Mitarbeitern bemühen. Wenn er eine unerträgliche Atmosphäre schafft, so liegt darin ebenfalls ein Grund zur Abberufung wegen Unfähigkeit zur Geschäftsführung.

