Zusammenfassung: Die Änderung des Geschäftsführers einer GmbH wirkt dem Firmenbuchgericht gegenüber sofort, nicht erst nach der Eintragung. Darum kann der neu ernannte Geschäftsführer die entsprechende Änderung im Firmenbuch auch bereits selbst beantragen.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 1 FirmG; § 20 Abs. 1 FirmG; § 22 Abs. 3 FirmG; § 30 Abs. 2 FirmG; § 26 Abs. 1 WGG; § 252 ZPO; § 259 ZPO

