Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015, dessen Neuerungen in ganz Österreich am 01. Jänner 2017 in Kraft traten1, fanden nicht nur einige, durchaus notwendige, sprachliche Modernisierungen2 ihren Weg ins Gesetz, sondern auch eine der zentralsten Neuregelungen des ABGB, die als Pflichtteilsrecht eigener Art anzusehen ist3: Das Pflegevermächtnis. Es wurde bereits im Vorfeld von großer medialer Aufmerksamkeit begleitet, da nun erstmals eine gesetzliche Verankerung für die Abgeltung von Pflegeleistungen durch Angehörige im Raum stand, die diesen den – für diese Aufgabe gebührenden – Respekt garantieren und für den Aufwand entschädigen würde. Nach der früheren Rechtslage waren solche Pflegedienstleistungen lediglich auf schuldrechtlicher Grundlage abzugelten, was für die Pflegepersonen oft in aufreibenden Bereicherungsprozessen gegen die Verlassenschaft oder die Erben endete.4 Die Reform des österreichischen Erbrechts sollte nun sicherstellen, dass aufopfernde und umfangreiche Pflegeleistungen von Angehörigen gegenüber dem Verstorbenen nicht unter den Tisch fallen.5

