vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anrechnung auf den Pflichtteil – alles neu seit 1.1.2017?

AufsätzeFlorian PröllEALR 2018, 18 Heft 1 v. 1.8.2018

I. Die Ausgangslage

Das ErbRÄG 201511Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015) BGBl I 2015/87. hat unter anderen die Anrechnung (auf den Pflichtteil) einer umgehenden Neuregelung zugeführt. Die Änderungen sind – neben den offensichtlichen sprachlichen22Im Rahmen dieses Beitrags wurden, soweit die alte Rechtslage referiert wird, auch die „alten“ Begriffe des Erbrechts verwendet. Anpassungen33Vgl zum ErbRÄG 2015 allgemein Rabl, Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, in Rabl/Zöchling-Jud (Hrsg), Das neue Erbrecht (2015) 1; zu den Änderungen im Pflichtteilsrecht auch Barth, Pflichtteilsrecht neu, in Barth/Pesendorfer (Hrsg), Praxishandbuch des neuen Erbrechts (2016) 157. – von großer inhaltlicher Reichweite.44Zur Schenkungsanrechnung neu krit Rabl, Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015, 321 (335 ff). Von der Rsp entwickelte Grundsätze wurden positivrechtlich verankert. Ganz allgemein war der Gesetzgeber um ein klareres und für den Rechtsanwender in der Handhabung einfacheres – schlichtweg praktikableres – Regelungskonzept bemüht.55Zu Hintergründen und Zielen der Reform allg Pesendorfer, Hintergründe und Ziele der Reform, in Barth/Pesendorfer (Hrsg), Praxishandbuch des neuen Erbrechts (2016) 3. Mag dies in weiten Teilen gelungen sein,66So Schauer, Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen, in Barth/Pesendorfer (Hrsg), Praxishandbuch des neuen Erbrechts (2016) 193 (226). so gibt es in Hinblick auf die Anrechnung im Pflichtteilsrecht teils kritische Stimmen in der Lit.77Vlg dazu insb Rabl, NZ 2015, 321 (335 ff); krit aber auch schon Cach, Ausgewählte Fragen des Begutachtungsentwurfs zur Erbrechtsnovelle 2015, ecolex 2015, 370; weiters Schauer, Das neue Erbrecht, ÖJZ 2017, 53; ua zu missglückten sprachlichen Reformen siehe Kogler, Formvorschriften im neuen Erbrecht (2016) 95 ff; sich mit der „Widerspruchthematik“ der §§ 766 und 763 ABGB nF auseinandersetzend Hofmann, Die sukzessive Erfüllung des Pflichtteils nach dem ErbRÄG 2015 – Überlegungen zur Auflösung des angeblichen Widerspruchs zwischen §§ 766 und 762 ABGB, NZ 2017, 441; vgl in diesem Zusammenhang zudem Geroldinger, „Stichtagprinzip“ und Fälligkeitskonzept des neuen Pflichtteilsrechts – zwei Danaergeschenke?, NZ 2017, 128; weiters Schauer/Motal/Reiter/Hofmair/Wöss, Erbrechtsreform: Paradigmenwechsel oder Window Dressing?, JEV 2015, 40.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!