I. Die Ausgangslage
Das ErbRÄG 20151 hat unter anderen die Anrechnung (auf den Pflichtteil) einer umgehenden Neuregelung zugeführt. Die Änderungen sind – neben den offensichtlichen sprachlichen2 Anpassungen3 – von großer inhaltlicher Reichweite.4 Von der Rsp entwickelte Grundsätze wurden positivrechtlich verankert. Ganz allgemein war der Gesetzgeber um ein klareres und für den Rechtsanwender in der Handhabung einfacheres – schlichtweg praktikableres – Regelungskonzept bemüht.5 Mag dies in weiten Teilen gelungen sein,6 so gibt es in Hinblick auf die Anrechnung im Pflichtteilsrecht teils kritische Stimmen in der Lit.7

