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Wie staatlich muss eine staatliche Beihilfe sein? – Tatbestand der Staatlichkeit in der Kommissionsbekanntmachung zum Beihilfebegriff

AufsätzeMag. Irena IlićEALR 2017, 33 Heft 1 v. 1.8.2017

I. Einleitung

Die Determinierung des Tatbestandsmerkmales „Staatlichkeit“ der Beihilfe ist selbst nach vielen Jahren ausgiebiger Judikatur eine der umstrittensten Fragen des Beihilferechts. Das unionsrechtliche Beihilfeverbot richtet sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten, weshalb eine Vorteilsgewährung aus nichtstaatlichen Mitteln nicht unter den Anwendungsbereich des Art 107 Abs 1 AEUV fällt.11 Jaeger in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht3, (2013) 657 (657). Damit einhergehend bestehen wiederholt die Tendenzen nach einer „Entstaatlichung“ der Förderung, indem die Vorteilsgewährung durch zwischengeschaltete private oder öffentliche Einrichtungen durchgeführt wird.22 Rabl, Staatliche Mittel: Die Unsicherheiten bestehen weiter!, BRZ 2015/1, 4 (4). Demzufolge kommt der Auslegung des Tatbestandsmerkmales „Staatlichkeit“ bei der Unterstellung einer vorteilsgewährenden Maßnahme unter die Beihilfekontrolle des Art 107 AEUV eine zentrale Bedeutung zu. Die verbindliche Auslegung des Beihilfebegriffs obliegt gemäß Art 19 EUV ausschließlich dem EuGH. Nichtdestotrotz hat die Kommissionspraxis eine höchst bedeutsame Rolle im Beihilfeverfahren, weil die Mitgliedstaaten eine Vorabmeldepflicht sowie ein Durchführungsverbot nach Art 108 Abs 3 AEUV für jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen trifft. Im Rahmen der jüngsten Modernisierung des Beihilferechts (state aid modernisation [SAM])33Mitteilung zur Modernisierung des EU-Beihilferechts, KOM (2012) 0209 endg. veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe, in welcher sie die konstitutiven Elemente des Beihilfebegriffs klarzustellen versuchte. Im folgenden Beitrag wird der Schwerpunkt auf das Tatbestandsmerkmal der „Staatlichkeit“ im Lichte dieser Kommissionsbekanntmachung gelegt. Nach der einführenden Darstellung des Entstehungsprozesses und des Inhalts der Bekanntmachung wird zunächst ein Überblick über die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Staatlichkeit gegeben. Darauf folgend werden die Staatlichkeit aus der Sicht der Kommission sowie die allgemeine kritische Würdigung ihrer Bekanntmachung dargestellt. Letztlich werden einige Überlegungen zur herrschenden Auslegungsuneinigkeit angeführt.

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