VwGH 22.12.2025, Ra 20025/08/0041
Art 13 Abs 3 VO 883/2004
Der Revisionswerber übte seit 1996 in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit aus und zudem seit dem Jahr 2001 eine unselbständige Beschäftigung an der Universität Innsbruck. Mit Versicherungserklärung vom 22.2.2022 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zur Pflichtversicherung an und legte dazu eine A1-Bescheinigung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 29.4.2022 für den Zeitraum 1.4.2022 bis 31.3.2024 vor. Am 30.5.2023 stellte die BVAEB eine weitere A1-Bescheinigung aus, in der die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.3.2022 festgestellt wurde.

