OGH 9.12.2025, 10 ObS 71/25a
§ 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF vom 31.12.2003
Der Kl ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der R* GmbH. Alleingesellschafterin der R* GmbH ist die R* Holding GmbH, deren Alleingesellschafter der Kl ist. Er ist auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der R* Holding GmbH. Die Jahresabschlüsse der R* GmbH weisen für das Geschäftsjahr 2022/2023 und Geschäftsjahr 2021/2022 jeweils einen fünfstelligen Bilanzgewinn aus. Die Jahresabschlüsse der R* Holding GmbH hingegen weisen für diese Zeiträume vierstellige Verluste jeweils aus. Der Kl bezog weder von der R* GmbH noch von der R* Holding GmbH ein Entgelt. Er erhielt von den beiden Gesellschaften auch keine Sachleistungen oder andere Einkünfte. Der Sohn des Kl führt die operativen Geschäfte der R* GmbH und erhält die Einkünfte aus dieser Gesellschaft. Der Kl war in der R* GmbH nur beratend tätig. Der Kl hat kein Firmenauto zur Verfügung und er hat für seine Tätigkeit als Geschäftsführer nie eine Gegenleistung erhalten. Um das Unternehmen weiterzuführen, legte der Kl seine Gewerbeberechtigung nicht zurück.

