OGH 9.12.2025, 10 ObS 118/25p
§ 3 Abs 2 FamZeitbG
Der Kl stellte am 7.6.2024 einen Antrag auf Familienzeitbonus für seinen am 2.4.2024 geborenen Sohn, welcher aufgrund einer Frühgeburt erst am 27.5.2024 aus dem Spital entlassen worden war. Der Kl beantragte Familienzeitbonus für 29 Tage ab dem 11.6.2024 und war in dieser Zeit bei seinem DG nach dem VKG freigestellt.

