VwGH 20.1.2026, Ra 2025/08/0107
§§ 8, 9, 24 Abs 1 AlVG
Der Revisionswerber hat am 14.5.2024 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, woraufhin im Juni 2024 von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ein orthopädisches und im September 2024 ein psychiatrisches Gutachten erstellt wurde. Diesen Gutachten zufolge reicht das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Mit Bescheid der PVA vom 16.10.2024 wurde der Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen. Der Revisionswerber hat dagegen keine Klage erhoben.

