OGH 27.1.2026, 9 ObA 81/25i
§§ 4 und 4a VBG 1948
Der Kl war ab 12.7.2022 bei der Bekl als Vertragsbediensteter beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde gem § 4 VBG 1948 für bestimmte Zeit, nämlich für die Dauer des Karenzurlaubs eines Abteilungsleiters, eingegangen. In der Folge wurde dieses Dienstverhältnis drei Mal auf bestimmte Zeit verlängert, nämlich für die Dauer des Karenzurlaubs einer Referentin in der Personalabteilung, für die Dauer des Karenzurlaubs einer Referatsleiterin sowie für die Dauer der Dienstfreistellung eines Referatsleiters, längstens jedoch bis zum 30.6.2024. Der Kl war nicht am konkreten Arbeitsplatz der genannten Personen tätig. Er kannte diese nicht. Er befand sich während der gesamten Dienstzeit in der Ausbildungsphase/V1. Die Personen, die er laut Dienstvertrag und Nachträgen vertreten sollte, hatten allesamt die Ausbildungsphase abgeschlossen und befanden sich in einer höheren Entlohnungsgruppe.

