OGH 28.1.2026, 8 ObS 6/25b
§ 879 ABGB
Der Kl war seit Juni 2019 als Betriebsleiter tätig und in die kaufmännische Leitung des Unternehmens eingebunden. Aufgrund behördlicher Auflagen wurde der Betrieb im Jänner 2020 stillgelegt, was dazu führte, dass der Kl ab Februar 2021 keine Zahlungen mehr erhielt. Der Kl versuchte nicht, die Außenstände einbringlich zu machen. Nachdem die Suche nach einem Investor, der das Unternehmen fortführen hätte können, scheiterte, wurde im November 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet und das Arbeitsverhältnis des Kl von der Insolvenzverwalterin mit Ende Jänner 2022 gekündigt. Der Kl machte beim Insolvenz-Entgelt-Fonds offene Lohnforderungen geltend, die von diesem abgelehnt wurden. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte die Klagsabweisung. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

