VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106 sowie Ra 2024/08/0107
§ 7 Abs 3 Z 1, Abs 7, § 9 Abs 2 und 3 AlVG
Der Revisionswerber machte beim Arbeitsmarktservice (AMS) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 1.9.2023 geltend. Das AMS wies den Antrag gem § 7 Abs 1, 2, 3 und 7 AlVG mit Bescheid vom 2.10.2023 mangels Verfügbarkeit ab und begründete dies mit Betreuungspflichten des Revisionswerbers für seine Kinder, einer geringfügigen Beschäftigung sowie mit einem von ihm betriebenen Studium an einer Fachhochschule. Am 3.10.2023 brachte der Revisionswerber erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ein und teilte dem AMS mit, dass er sein Fachhochschulstudium unterbrechen werde. Das AMS wies auch diesen Antrag mit Bescheid vom 4.10.2023 mangels Verfügbarkeit ab.

