OGH 16.12.2025, 8 ObA 32/25a
§ 12 Abs 3 DO.C
Die bei der Bekl beschäftigte Kl äußerte bei ihrer Bewerbung den Wunsch, im Service arbeiten zu wollen. Bereits beim ersten Vorstellungsgespräch wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass – aufgrund einer Pensionierung – erst im kommenden Jahr ein Posten frei werden würde. Kurz nach dem Vorstellungsgespräch wurde ihr eine Stelle in der Küche als Springerkraft angeboten. Nach einem Probearbeitstag in der Küche wurde ihr am 14.7.2009 schriftlich bestätigt, dass sie ab September 2009 "in der Küche als Springerkraft" anfangen könne. Die Verantwortlichen der Bekl informierten sie, dass sie in der Küche als Küchenhilfskraft anfange und in den Service als Aushilfe springe, um dann sofort einsetzbar zu sein, wenn im Service eine Stelle frei werde. Die Kl wurde ab 5.8.2009 in der Verwendung laut Dienstpostenplan als Küchenhilfskraft eingestellt. Sie war von Beginn an bis Ende des Jahres 2009 ein oder zwei Tage pro Woche und ab Jänner 2010 fast ausschließlich im Service tätig. Ab 1.3.2010 wurde die Verwendung auf Serviererin geändert. Eine Verwendungszulage für die (höherwertige) Verwendung als Serviererin erhielt sie nicht ausgezahlt, weil sie diese Tätigkeit sowohl 2009 als auch (bis Februar) 2010 weniger als 26 Arbeitstage ausübte.

