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Rechtfertigung einer Kündigungsanfechtung mit betrieblichen Erfordernissen: Zeitpunkt der Beendigung ist maßgeblich

EntscheidungenArbeitsrechtFrank HussmannDRdA-infas 2026/35DRdA-infas 2026, 72 Heft 2 v. 1.3.2026

OGH 27.11.2025, 8 ObA 53/25i

§§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Die Bekl sprach der Kl am 23.2.2024 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2024 aus. Die Kl focht die Kündigung fristgerecht wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG an. Die Bekl rechtfertigte die Kündigung mit betrieblichen Erfordernissen iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG.

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