OGH 16.12.2025, 8 ObA 56/25f
§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Nachdem der Kl sich an die Bekl wandte, weil er von seinem Vorgesetzten beleidigt worden war, ist die Bekl sofort eingeschritten, indem sie dem Vorgesetzten des Kl eine Verwarnung erteilte und dienstrechtliche Konsequenzen androhte. Als der Kl sie am folgenden Tag nochmals zum Tätigwerden aufforderte, weil sein Vorgesetzter seine Kündigung verlangt hatte, stellte ihm die Bekl eine persönliche Entschuldigung seines Vorgesetzten in Aussicht. Die darauf erfolgte Kündigung des Kl focht dieser "wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer" an. Der Kl behauptet, dass er wegen der Einforderung der Fürsorgepflicht gekündigt worden sei.

