OGH 21.10.2025, 10 ObS 82/25v
§ 264 Abs 6 ASVG
Die Kl bezieht seit 2019 eine Witwenpension und befindet sich seit 1.2.2024 in Altersteilzeit (20 statt 40 Wochenstunden). Zusammen mit der Witwenpension und ihrem seit Beginn der Altersteilzeit bezogenen Einkommen erreicht sie 2024 nicht den in § 264 Abs 6 ASVG normierten Betrag. Sie stellte bei der Bekl für die Zeit ab Beginn der Altersteilzeit einen Antrag auf Gewährung eines Erhöhungsbetrags zur Witwenpension.

