OGH 30.9.2025, 8 ObA 45/25p
§ 27 Abs 1 Z 1 AngG
Der bei der Bekl beschäftigte Kl beging mehrere Dienstverfehlungen, indem er sich wiederholt den Anordnungen der Bekl widersetzte, E-Mails mit Beschwerden an die gesamte Belegschaft versandte, ab März 2023 das elektronische Fahrtenbuch nicht mehr führte und die fehlenden Daten erst nach einer Urgenz im Juli 2023 nachtrug sowie Versicherungsverträge entgegen den Vorgaben der Bekl abschloss.

