OGH 21.10.2025, 8 ObA 43/25v
§ 1330 ABGB
Der damals 60-jährige Kl war vom bekl Land als dessen Vertragsbediensteter vorerst dienstfrei gestellt und 13 Tage später gekündigt worden, weil er Dienstpflichten gröblich verletzt und ein den Interessen des Dienstes abträgliches Verhalten (Vertrauensunwürdigkeit) dadurch gezeigt habe, dass er gegen Ende 2019 über mehrere Wochen hinweg mit einem damals 15-jährigen Lehrmädchen über WhatsApp unangemessen, grenzüberschreitend, zu persönlich und das Mädchen unter Druck setzend kommuniziert habe. Ungeachtet des Umstands, dass der Kl bereits zuvor mit 58 Jahren eine – zwei Jahre andauernde und in seinem Arbeitsumfeld bekannte – Beziehung mit einem anfangs 17 Jahre alten Lehrmädchen geführt hatte, obsiegte er in einem von ihm angestrengten Vorprozess, in dem festgestellt wurde, dass das Dienstverhältnis ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung über den Kündigungstermin hinaus unverändert aufrecht besteht; diese Entscheidung wurde am 3.6.2022 rechtskräftig.

