OGH 30.9.2025, 8 ObA 34/25w
§§ 3, § 7b BEinstG
Die Kl war bei der bekl Universität als Lehrkoordinatorin im administrativen Dienst beschäftigt und kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen (reduzierter Ernährungszustand nach Durchfällen) keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten. Sie war von 3.1. bis 13.12.2022 im Krankenstand und wurde am 20.12.2022 gekündigt. Zum Kündigungszeitpunkt war sie arbeitsfähig und es waren keine weiteren Krankenstände zu erwarten.

