OGH 26.8.2025, 9 ObA 83/24g
§ 34 Abs 2 lit b VBG 1948
Die Kl war beim bekl Gemeindeverband, dem der Betrieb des Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhauses * (kurz: BKH) obliegt, als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt. In einem anderen Verfahren gegen den Bekl verwendete die Kl in einem Schriftsatz – bezogen auf das Verhalten von Vorgesetzten – Formulierungen und Begriffe wie "psychische Folter", "unmenschliche Behandlung", "Erniedrigung", "Peiniger", "Grausamkeit" und erwähnte in diesem Zusammenhang menschenrechtswidrige Diktaturen und das Ende des 2. Weltkrieges. Mit Schreiben vom 19.10.2020 sprach der Bekl daher die Auflösung des Dienstverhältnisses zur Kl mit sofortiger Wirkung aus.

