OGH 25.6.2025, 9 ObA 37/25v
§§ 1151, 1153 ABGB
Die bereits vor dem Vertragsabschluss mit der Bekl als Unternehmerin tätige und bei der Bekl als freie DN beschäftigte Kl hatte nur gattungsmäßig bestimmte Dienstleistungen. Sie war nicht an einen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit gebunden und hatte auch keine Büroräumlichkeiten bei der Bekl. Auch sonst musste sie – abgesehen von Warenproben, Visitenkarten und Werbematerial für Kundentermine – eigene Betriebsmittel heranziehen. Bei der Gestaltung ihrer Tätigkeitsfelder war sie frei und konnte selbst entscheiden, zu welchen Kunden sie Kontakt aufnimmt und wo die Treffen stattfinden. Vereinzelt erhielt sie von der Bekl sachliche Weisungen, die auch bei Werkverträgen und Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, aber keine persönlichen Weisungen. Sie war weder dazu verpflichtet, sich bei der Bekl krank zu melden, noch dazu, mit der Bekl Urlaubsvereinbarungen zu schließen oder ihr den Urlaub bekanntzugeben.

