Wird ein AN gekündigt, hat er in der Regel die Möglichkeit, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) anzufechten. Gewinnt er das Verfahren, lebt das Arbeitsverhältnis (AV) rückwirkend wieder auf. Nachfolgend werden einzelne Fragen behandelt, die sich in diesem Zusammenhang, speziell mit der Pflicht zur Nachzahlung des offenen Entgelts, ergeben.

