VwGH 11.3.2025, Ra 2024/08/0047
§ 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG
Mit Bescheid stellte die revisionswerbende Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Zweitmitbeteiligte mit ihrer Tätigkeit als Saunameisterin in bestimmten Zeiträumen als DN der Viertmitbeteiligten (S GmbH) der Pflichtversicherung in der KV, UV und PV nach dem ASVG sowie der AlV nach dem AlVG unterlegen sei.

