OGH 3.6.2025, 10 ObS 34/25k
§ 176 Abs 1 Z 1 ASVG
Der Unfallversicherungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei von ihnen organisierten und geleiteten Freizeitveranstaltungen erstreckt sich nicht durchgehend vom Beginn bis zum Ende dieser Veranstaltung, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit der Organisations- und Leitungstätigkeit im erforderlichen Zusammenhang stehen.

