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Abhaltung von Tanzkursen unterliegt nicht der Gewerbeordnung – Gewerbeschein für "Erstellung von Trainingskonzepten" steht Qualifikation als freie Dienstnehmerin gem § 4 Abs 4 ASVG nicht entgegen

EntscheidungenSozialrechtFabian GamperDRdA-infas 2025/130DRdA-infas 2025, 299 Heft 5 v. 1.9.2025

VwGH 10.3.2025, Ro 2024/08/0003

§ 4 Abs 4 lit a ASVG

Mit Bescheid vom 10.1.2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Erstmitbeteiligte hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die Zweitmitbeteiligte (eine Erwachsenenbildungseinrichtung) im Zeitraum vom 21.9. bis 30.9.2021 als geringfügig beschäftigte freie DN und vom 1.10.2021 bis 31.5.2022 als vollversicherte freie DN gem § 4 Abs 4 ASVG zu qualifizieren sei.

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