BVwG 4.4.2025, W263 2300502-1
§ 9 AlVG
Der Beschwerdeführer bezog ab Oktober 2023 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Mit Bescheiden vom 10.1.2024 und 5.3.2024 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) jeweils eine Bezugssperre gem § 38 iVm § 10 Abs 1 AlVG aus. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden rechtskräftig abgewiesen. Am 7.6.2024 wurden dem Beschwerdeführer drei Stellen als Reinigungskraft zugewiesen. Das AMS erhielt die Rückmeldung von einem der potenziellen DG, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hätte. Mit einem dritten Bescheid vom 4.7.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.6.2024 gem § 33 Abs 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde.

