OGH 27.2.2025, 8 ObA 1/25t
§§ 105 Abs 3 Z 2, 105 Abs 7 ArbVG
Die Bekl hatte am 28.9.2023 eine erste Kündigung der Kl zum 30.9.2024 ausgesprochen, die diese nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anfocht. Die Bekl erklärte mit Schreiben vom 13.12.2023, die Unwirksamkeit der Kündigung und das Klagebegehren anzuerkennen; mit diesem Schreiben, das der Kl am 14.12.2023 zuging, wurde diese auch aufgefordert, ihren Dienst am 15.12.2023 wieder anzutreten, was diese befolgte. Am 20.12.2023 kündigte die Bekl das Dienstverhältnis zum 31.12.2024 neuerlich auf (ohne dies von der Unwirksamkeit der ersten Kündigung abhängig zu machen). Das Anerkenntnisurteil im Verfahren über die erste Kündigung erging erst am 23.1.2024.

