OGH 23.6.2025, 8 ObA 15/25a
§ 49a ASGG
Der Bekl war von 1.11.1978 bis zum 30.9.2014 bei der Kl (bzw deren Rechtsvorgängerin) beschäftigt. Nachdem die Kl bereits eine erste Kündigung des Bekl zum 30.6.2014 vorgenommen hatte, hinsichtlich welcher in der Folge ausgesprochen wurde, dass das Dienstverhältnis wegen Verstoßes der Kündigung gegen § 45a Abs 5 AMFG über den 30.6.2014 hinaus aufrecht war, kündigte die Kl dem Bekl mittels Eventualkündigung vom 25.3.2014 zum 30.9.2014.

