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Höherer Zinssatz nach § 49a Satz 1 ASGG gebührt auch für Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers; niedrigerer gesetzlicher Verzugszinssatz nur bei vertretbarer Rechtsansicht

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2025/121DRdA-infas 2025, 289 Heft 5 v. 1.9.2025

OGH 23.6.2025, 8 ObA 15/25a

§ 49a ASGG

Der Bekl war von 1.11.1978 bis zum 30.9.2014 bei der Kl (bzw deren Rechtsvorgängerin) beschäftigt. Nachdem die Kl bereits eine erste Kündigung des Bekl zum 30.6.2014 vorgenommen hatte, hinsichtlich welcher in der Folge ausgesprochen wurde, dass das Dienstverhältnis wegen Verstoßes der Kündigung gegen § 45a Abs 5 AMFG über den 30.6.2014 hinaus aufrecht war, kündigte die Kl dem Bekl mittels Eventualkündigung vom 25.3.2014 zum 30.9.2014.

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