OGH 11.2.2025, 10 ObS 131/24y
§§ 255 Abs 1, 273 Abs 1 ASVG
Der 1979 geborene Kl hat im Jahr 1999 die Lehrlingsausbildung Zentralheizungsbauer mit Lehrabschlussprüfung beendet und in diesem Beruf ab 1.3.2007 37 Monate gearbeitet. 2014 schloss der Kl die Ausbildung zum Pflegehelfer ab. Von Februar 2014 bis Juli 2019 war er unter der Bezeichnung Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit "A" ("FSB-A") tätig. Eine mehrjährige Ausbildung zum Fachsozialbetreuer Altenarbeit steht nicht fest. 2022 sprach die Bekl bescheidmäßig aus, dass Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe. Mit Bescheid vom 12.10.2023 entzog die Bekl dem Kl das Rehabilitationsgeld mangels weiterer vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Kl begehrte die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes, weil sich der Gesundheitszustand nicht gebessert habe, und berief sich auf seinen Berufsschutz.

