VwGH 20.9.2024, Ra 2024/08/0116
§ 10 AlVG
Der Mitbeteiligte bezog seit dem 9.7.2023 Arbeitslosengeld. Am 11.12.2023 wurde ihm die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen. Zwar nahm er in weiterer Folge am Vorbereitungstermin zur Maßnahme teil, erschien aber folglich nicht zum Kursstart am 21.2.2024. Das Arbeitsmarktservice (AMS) (Revisionswerberin) sprach daraufhin mit zwei Bescheiden je vom 29.3.2024 aus, dass der Mitbeteiligte einerseits "2 Tage ab 22.2.2024" seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und andererseits "40 Tage ab 22.2.2024" seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Im Spruch der Bescheide war jeweils folgende Passage enthalten:

