OGH 29.4.2025, 9 ObA 1/25z
§ 34 Abs 5, § 84 Abs 2 Z 6 VBG 1948
Die Kl war beim bekl Verband von 1.8.1996 bis zu ihrem vorzeitigen Austritt am 8.2.2023 als Büroangestellte beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis kommt kein KollV zur Anwendung. Im schriftlichen Dienstvertrag vom 5.8.1996 wurde die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vereinbart, soweit dieses nicht mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Angestellte im Widerspruch steht.

