Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung BGBl I 2024/66 ab 1.7.2025 wird geregelt, dass ein Antrag vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen ist. Personen, für die das nicht möglich ist, können weiterhin persönlich ihren Antrag stellen. Eine persönliche Vorsprache ist ab 1.7.2025 nur noch bei einer erstmaligen Antragstellung bzw bei einem erneuten Antrag nach über zwei Jahren, oder wenn das AMS dies vorschreibt, verpflichtend. Eine verpflichtende Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems wird an zwei Werktagen pro Woche vorgeschrieben. Dokumente gelten künftig als zugestellt, sobald sie im elektronischen Verfügungsbereich der arbeitslosen Person eingelangt sind. Ob und wie die Unterstützung bei Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, vom AMS aussieht, ist nicht klar geregelt. Das Gesetz verweist lediglich darauf, dass ein persönlicher Antrag weiterhin möglich sein muss und dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AMS beim Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem unterstützen müssen. Der Gesetzgeber begründete die Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) damit, dass es bereits jetzt möglich ist, Anträge auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) elektronisch zu stellen. Die elektronische Antragstellung soll damit priorisiert und verstärkt werden. In diesem Beitrag sollen nun die Neuregelungen und deren Umsetzung in der Praxis der aktuell geltenden Rechtslage für die Verwaltungspraxis gegenübergestellt werden und mögliche Auswirkungen auf Leistungsbezieher:innen beleuchten.

