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Die steuerrechtliche Behandlung von Ausbildungskosten1)1)Die Autoren danken Stephanie Zolles, Vanessa Mühlböck, Matthias Kaiser, Martin Saringer, Dominique Feigl und Gottfried Schellmann für ihre wertvollen Kommentare zu einer früheren Version des Artikels.

Aus der Praxis - Für die PraxisDominik Bernhofer, Florentin DöllerDRdA-infas 2025, 198 Heft 3 v. 1.5.2025

Durch den seit 28.3.2024 in Kraft stehenden neuen § 11b AVRAG2)2)BGBl I 2024/11. und die damit einhergehende Verpflichtung des:der AG, Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten zu tragen, sofern diese Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind,3)3)Siehe dazu ausführlich Traupmann, Muss der:die AG nun sämtliche Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildungen übernehmen? DRdA-infas 2024, 329 (329 ff). rückt das Thema Ausbildungskosten (wieder) verstärkt in den Fokus der arbeitsrechtlichen Debatte. Wenn der:die AG Ausbildungskosten übernimmt bzw übernehmen muss, investiert er:sie nicht nur in die Ausbildung seiner:ihrer AN und fördert den Aufbau von betrieblichem Know-how, sondern er:sie hat wirtschaftlich betrachtet auch nicht den vollen Aufwand zu tragen, da diese Zahlungen idR steuerliche Berücksichtigung finden. In diesem Beitrag wird daher sowohl die ertrag- als auch umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbildungskosten bei dem:der AG sowie die abgabenrechtliche Behandlung bei dem:der AN beleuchtet, um in weiterer Folge die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des:der AG besser einordnen zu können.

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