Durch den seit 28.3.2024 in Kraft stehenden neuen § 11b AVRAG2) und die damit einhergehende Verpflichtung des:der AG, Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten zu tragen, sofern diese Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind,3) rückt das Thema Ausbildungskosten (wieder) verstärkt in den Fokus der arbeitsrechtlichen Debatte. Wenn der:die AG Ausbildungskosten übernimmt bzw übernehmen muss, investiert er:sie nicht nur in die Ausbildung seiner:ihrer AN und fördert den Aufbau von betrieblichem Know-how, sondern er:sie hat wirtschaftlich betrachtet auch nicht den vollen Aufwand zu tragen, da diese Zahlungen idR steuerliche Berücksichtigung finden. In diesem Beitrag wird daher sowohl die ertrag- als auch umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbildungskosten bei dem:der AG sowie die abgabenrechtliche Behandlung bei dem:der AN beleuchtet, um in weiterer Folge die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des:der AG besser einordnen zu können.

