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Unterschiedliches Pensionsalter: Eintragung des Geschlechts im zentralen Personenstandsregister nicht konstitutiv – Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Geschlechtsänderung zulässig

EntscheidungenSozialrechtAlexander De BritoDRdA-infas 2025/87DRdA-infas 2025, 193 Heft 3 v. 1.5.2025

OGH 17.12.2024, 10 ObS 71/24z

§ 292 ZPO

Die kl Partei wurde 1962 als Mann geboren. Mit Wirksamkeit vom 14.3.2023 wurde ihr Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) aufgrund eines Erk des VwG Wien von "männlich" auf "weiblich" geändert. In den letzten 30 Jahren vor dem Stichtag liegen mehr als 180 Beitragsmonate.

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