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Keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, wenn nur einer von zwei alternativen Ablehnungsgründen für Sonderkrankengeld bekämpft wird

EntscheidungenSozialrechtMaximilian WielanderDRdA-infas 2025/81DRdA-infas 2025, 184 Heft 3 v. 1.5.2025

OGH 14.1.2025, 10 ObS 132/24w

§ 139 Abs 2a ASVG

Der Kl war seit 26.6.2020 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und bezog bis zum Ablauf der Anspruchshöchstdauer am 20.10.2021 Krankengeld. Ab 21.10.2021 war das Dienstverhältnis des Kl unter Entfall der Arbeits- und Entgeltpflicht karenziert. Diese dauerte, nach wiederholter Verlängerung, bis 19.10.2023. Am 21.7.2021 beantragte der Kl eine Berufsunfähigkeitspension und bezog in der Zeit von 28.10.2021 bis 31.5.2022 einen Pensionsvorschuss nach § 23 AlVG.

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