OGH 17.12.2024, 10 ObS 78/24d
§§ 18a, 248c ASVG
Der im Jänner 1943 geborene Kl bezog seit 1.10.2004 eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Er beantragte eine Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für die Jahre 2004 bis 2013 sowie ab 2020. Diesen Antrag stellte er während des Geltungszeitraumes von § 18a Abs 2 ASVG idF des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG) (2015-2022), demgemäß ein Pensionsbezug den Erwerb von Zeiten der Selbstversicherung nicht gehindert habe. Mit Bescheid vom 22.10.2020 gab die Bekl dem Antrag des Kl für die beantragten Zeiträume statt und sprach aus, dass der Beitrag zur Selbstversicherung aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen wird.

