BVwG 5.2.2025, W 289 2297025-1
§ 36 Abs 3 AlVG
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 8.1. 2022 bis 1.11.2023 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Am 2.11.2023 beantragte sie die Zuerkennung von Notstandshilfe. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin kein Kinderbetreuungsgeld mehr. Die Notstandshilfe wurde mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.1.2024 zwar zuerkannt, dies allerdings für den Zeitraum von 2.11. bis 30.11.2023 unter Anrechnung des täglichen Kinderbetreuungsgeldes von Oktober 2023. Zusammengefasst begründet das Arbeitsmarktservice (AMS) den Bescheid damit, dass das Kinderbetreuungsgeld einen steuerfreien Bezug gem § 36a Abs 3 AlVG darstelle und somit gem § 36 Abs 3 und Abs 4 iVm § 38 AlVG auf den Notstandshilfeanspruch des Folgemonats anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin begehrte die volle Bezugshöhe bereits ab 2.11.2023. Das Kinderbetreuungsgeld sei gem § 36 iVm § 36a AlVG nur dann auf die Notstandshilfe anzurechnen, wenn die Leistungen (gemeint ist die Notstandshilfe und das Kinderbetreuungsgeld) gleichzeitig bezogen worden wären. Dies sei nicht der Fall gewesen.

